BHKW-Förderung durch das KWKG 2016
Ziel des Gesetzes ist es, die Stromerzeugung aus KWK-Anlagen bis zum Jahr 2020 auf 110 TWh und bis zum Jahr 2025 auf 120 TWh zu erhöhen. Im Jahr 2015 wurden etwa 102 TWh durch KWK-Anlagen erzeugt.
Nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die Zuschlagszahlungen nach KWKG 2016.
in Cent/kWh: | |||||
KWK-Leistungsanteil (in kW) | =50 | >50 - 100 | >100 - 250 | >250 - 2000 | >2000 |
Fall A) KWK-Anlagen, die einspeisen | 8,00 | 6,00 | 5,00 | 4,40 | 3,10 |
Fall B) KWK-Anlagen, die nicht einspeisen | |||||
KWK-Anlagen bis 100 kW | 4,00 | 3,00 | - | - | - |
KWK-Anlagen an Kundenanlagen (z.B. Contracting) | 4,00 | 3,00 | 2,00 | 1,50 | 1,00 |
KWK-Anlagen in stromkostenintensiven Unternehmen | 5,41 | 4,00 | 4,00 | 2,40 | 1,80 |
Für die Abrechnung muss ein entsprechender Stromzähler installiert werden. Laut Gesetz gibt es keine Anforderungen an die Messeinrichtung. Die meisten Netzbetreiber fordern jedoch eine eigene Messeinrichtung.
Dabei muss Folgendes beachtet werden: Die Leistungen von heizungstechnisch miteinander verbundenen Blockheizkraftwerken werden addiert. Ist die Leistung größer 50 kW, wird der Bonus für maximal 30.000 Vollbenutzungsstunden gezahlt, bei weniger als 50 kW über maximal 60.000 Vollbenutzungsstunden. Dies gilt für Neuanlagen. Für Bestandsanlagen hängt die Dauer der Zuschlagszahlung maßgeblich von der Art der Anlage ab. Hier wird generell zwischen neuen, modernisierten und nachgerüstete Anlagen unterschieden. Der Unterschied zwischen modernisierten und nachgerüsteten KWK-Anlagen ist der, dass eine Modernisierung zur Effizienzsteigerung beiträgt. Bei modernisierten Anlagen werden die Zuschläge für 15.000 Betriebsstunden gezahlt, wenn die letzte Modernisierung vor mindestens 5 Jahren durchgeführt wurde. Erfolgte die letzte Modernisierung vor mindestens 10 Jahren, werden die Zuschläge für 30.000 Betriebsstunden gezahlt. Bei nachgerüsteten Anlagen bestimmen die relativen Kosten zur Neuanschaffung einer KWK-Anlage die Dauer der Zuschlagszahlung. Diese liegen zwischen 10.000 und 30.000 Betriebsstunden.
Voraussetzung:
- neue hocheffiziente Anlage - für Seriengeräte ist vom Hersteller ein Nachweis bei dem BAFA zu führen, bis 2000 kW reicht ein Datenblatt des Herstellers
- ansonsten ist eine Einzelzulassung möglich
- kein bestehender Fernwärmeanschluss aus KWK
Gesamterlöse
Weitere Bestandteile der Gesamtvergütung sind neben dem KWK-Zuschlag die Erlöse aus dem eingespeisten Strom und dem vermiedenen Strombezug. Je nach Strombedarf wird ein Teil des erzeugten Stroms eingespeist, dieser Strom wird vom Netzbetreiber entsprechend dem KWK-Index und der vermiedenen Netzkosten vergütet.
Der KWK-Index ist der Durchschnittswert des Baseload-Stroms des letzten Quartals an der Leipziger Strombörse EEX. Den Verlauf können Sie aus der folgenden Grafik ablesen.
Für die vermiedenen Netzkosten werden je nach Netzbetreiber und Netzaufbau zwischen 0 und 1 ct/kWh gezahlt.
Ein weiterer Teil des erzeugten Stroms dient zur Abdeckung des eigenen Strombedarfs. Damit wird der Fremdstrombezug verringert und somit die Kosten für den Stromeinkauf gesenkt. Der Erlös für diesen Fall ist pro kWh wesentlich höher, als der Erlös für den eingespeisten Strom.
Je nach Stromkosten sind BHKW-Projekte mit einen Stromeigenverbrauch ab ca. 50 % Anteil der Nutzung des Stroms wirtschaftlich. Je weiter der Anteil steigt, umso wirtschaftlicher ist das Projekt. Besonders in Mehrfamilienhäusern ist es deshalb notwendig den Strom an die Bewohner zu verkaufen. Damit das problemlos funktioniert haben wir dazu eine entsprechende Dienstleistung entwickelt.
Zuschlagszahlung für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen (§§ 18 - 21)
Neben den Zuschlägen für die Einspeisung oder die Eigennutzung von KWK-Strom regelt das KWKG außerdem die Zuschlagszahlungen für den Neu- und Ausbau von Wärme- bzw. Kältenetzen.
Für neu verlegte Wärmeleitungen, die einen mittleren Nenndurchmesser von 100 mm (DN 100) nicht überschreiten, werden 100 € je laufenden Meter gewährt. Dieser wird allerdings nur bis zum Maximum von 40 % der Investitionskosten gewährt.
Für neu verlegte Wärmeleitungen, die einen mittleren Nenndurchmesser von 100 mm (DN 100) überschreiten, beträgt der Zuschlag 30 % der ansatzfähigen Investitionskosten. Dies gilt für den Neu- und Ausbau.
Insgesamt darf der Zuschlag maximal 20 Millionen € je Projekt betragen. Er wird auch für den Umbau von Heizdampf auf Heizwasser gewährt, falls dies dazu führt, dass die transportierbare Wärmemenge um mindestens 50 % im betreffenden Trassenabschnitt gesteigert wird,.
Der mittlere Nenndurchmesser wird auf Grundlage der Leitungslänge ermittelt. Konkreter bedeutet dies, dass alle Teillängen mit ihren Nenndurchmessern zunächst multipliziert und anschließend aufsummiert werden. Dieser Wert wird dann durch die Länge der gesamten Leitung dividiert, wodurch sich der mittlere Nenndurchmesser berechnet.
Ein Beispiel:
100 m mit DN 80 und 50 m mit DN 120 = 93,33 mm
Unter ansatzfähige Investitionskosten fallen in diesem Kontext diejenigen Kosten, die für die erforderlichen Leistungen Dritter im Rahmen des Neu- oder des Ausbaus von Wärmenetzen tatsächlich angefallen sind. Hierzu gehören ausdrücklich nicht die internen Kosten für Konstruktion und Planung, kalkulatorische Kosten oder Grundstücks-, Versicherungs- und Finazierungskosten. Werden Zuschüsse vom Bund, den Ländern oder von Gemeinden gewährt, müssen diese abgesetzt werden. Für Zuschläge in Bezug auf Kältenetze gelten die gleichen Bedingungen.
Zuschlagszahlungen für Wärme- und Kältespeicher (§§ 22 - 25)
Für den Neu- und Ausbau von Wärmespeicher gilt ein Zuschlag von 250 € pro Kubikmeter Wasseräquivalent des Wärmespeichervolumens. Bei Speichern mit einem Volumen von über 50 Kubikmetern werden höchstens 30 % der ansatzfähigen Investitionskosten durch Zuschläge abgedeckt.
Pro Projekt werden maximal 10 Millionen Euro gefördert.
Eine weitere Begrenzung der Zuschlagszahlung für Wärme- oder Kältenetze und Wärme- oder Kältespeicher ist die, dass die Summe aus den Zuschlagszahlungen jährlich nicht höher sein darf als 150 Millionen Euro. Darüber hinausgehende Beträge werden im Folgejahr ausgezahlt.
Letzte Bearbeitung: 06.02.2018 - MH