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Einkommensteuer: Ertragsteuerliche Behandlung von Blockheizkraftwerken (OFD)

Die OFD Hannover weist u.a. darauf hin, dass aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder Blockheizkraftwerke als selbständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln sind (OFD Niedersachsen, Verfügung v. 15.12.2010 - S 2240 - 186 - St 221/St 222).

Hintergrund: Ein Blockheizkraftwerk dient der gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme in einem Gebäude (sogenannte Kraft-Wärme-Kopplung). Der selbst erzeugte Strom wird i.d.R. insoweit in das öffentliche Netz eingespeist, als er nicht in dem Gebäude verbraucht wird. Hierzu wird mit dem Netzbetreiber ein Stromeinspeisevertrag abgeschlossen. In dem Vertrag können neben Art und Umfang der Lieferung u.a. auch Preise und Abrechnungsmodalitäten (z.B. monatliche Abschlagszahlungen) geregelt werden (vgl. § 4 Abs. 3 KWKG 2002). Der Anlagenbetreiber erhält vom Netzbetreiber darüber hinaus für den aus der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage aufgenommenen Strom einen Zuschlag nach dem KWKG 2002. Dies gilt ab dem 1.1.2009 auch für erzeugten Strom, der nicht in ein Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird (vgl. § 4 Abs. 3a KWKG 2002 in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung). 

Hierzu führt die OFD u.a. aus: Steuerpflichtige, die Blockheizkraftwerke betreiben, erzielen hieraus Einnahmen aus einer gewerblichen Betätigung. Zu den Betriebseinnahmen gehören vor allem die Vergütungen für den eingespeisten Strom und die Vergütungen, die der Steuerpflichtige aus der Lieferung von Strom und Wärme an Dritte erzielt. Werden im Rahmen einer Vermietung von Wohnraum Einnahmen aus der Zurverfügungstellung von Wärme und Strom erzielt, sind diese nicht als Nebenleistung bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, sondern als Betriebseinnahmen des Gewerbebetriebs zu erfassen. Als Betriebseinnahmen zu erfassen sind des Weiteren der o.g. Zuschlag nach dem KWKG 2002, sowohl für eingespeisten, als auch - ab 1.1.2009 - für nicht eingespeisten Strom, eine eventuelle Mineralölsteuererstattung sowie Umsatzsteuererstattungen. Wird durch das Blockheizkraftwerk auch die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen mit Strom und Wärme versorgt, liegen insoweit Entnahmen für private Zwecke vor. Als Betriebsausgaben kommen insbesondere die Aufwendungen für den Einkauf des Brennstoffes zum Betreiben des Motors, Reparatur-/Wartungskosten, Finanzierungskosten, die AfA nach § 7 Abs. 1 bis 3 EStG und die Vorsteuer in Betracht. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen des § 7g EStG n.F. - insbesondere die verbindliche Bestellung bei Bildung eines Investitionsabzugsbetrages in einem Jahr vor der Betriebseröffnung vor, so kann für die geplante Anschaffung eines Blockheizkraftwerks der Investionsabzugsbetrag und nach Anschaffung/Herstellung die Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden. 

Hinweise: Den vollständigen Text der o.g. Verfügung finden Sie in der Datenbank unter der NWB DokID: GAAAD-59101. Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Blockheizkraftwerken hat die OFD Frankfurt/M. in einer Verfügung v. 4.2.2008 Stellung genommen. Text dieser Verfügung finden Sie in der Datenbank unter der NWB DokID: GAAAC-75304.

Quelle: NWB Datenbank