Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare Energien-Gesetz EEG
Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG
Generell gilt für Blockheizkraftwerke das EEG nur, wenn es mit Pflanzenöl oder Biogas betrieben wird. Eine Kombination mit dem KWK-Mod. Gesetz ist nicht möglich.
Ab 1.1.2009 gilt das neue EEG
Vergütung Biomasse nach § 27 EEG
Degression 1 % pro Jahr
Grundvergütung
|
Leistung |
Vergütung [ct/kWh] |
Bemerkungen |
|
<= 150 kW |
11,5533 |
Stand 2010, Degression 1 % / a |
|
<= 500 kW |
9,0882 |
Stand 2010, Degression 1 % / a |
|
<= 5 MW |
8,1675 |
Stand 2010, Degression 1 % / a |
|
<= 20 MW |
8,7121 |
Stand 2010, Degression 1% / a |
bei ausschließlicher Verwendung von Pflanzen, Gülle, Schlempe …
|
Leistung |
Vergütung
[ct/kWh] |
Bemerkungen |
|
<= 150 kW |
6 |
|
|
<= 500 kW |
6 |
|
|
<= 5 MW |
4 |
Im Erneuerbaren-Energien-Gesetz geht es in erster Linie um die Förderung von Strom aus Erneuerbaren Energien. Daraus ausgenommen sind alte Pflanzenöle oder Altholz. Die Zahlung der Vergütung erfolgt immer über den Netzbetreiber. Die Anlage muss bei der Bafa angemeldet und dort genehmigt sein.
Mit dem neuen EEG 2009 gibt es nun eine Positiv- und Negativliste was alles als Nawaro Bonus zählt. Für uns wichtig ist, dass flüssige Biomasse diesen Bonus nur noch für eine elektrische Leistung von maximal 150 kW bekommt. Damit werden die großen Palmöl-BHKW nicht mehr gefördert. Für die bestehenden Anlagen gilt ein Bestandsschutz. Ab dem Jahr 2011 muss jedoch für alle Pflanzenöle ein Nachhaltigkeitszertifikat geführt werden. Damit muss nachgewiesen werden, dass auf der Anbaufläche kein Regenwald gerodet wurde und die Energieaufwendungen für Transport nicht so hoch sind, also eine wirklich CO2 Einsparung realisiert wird, dazu gehört auch eine Wärmenutzung der Anlagen. Zu diesem Thema wird es einen eigenen Beitrag geben.
Die Bonushöhe wird gegenüber 6 ct/kWh um 2 ct/kWh erhöht (unter 500 kW Leistung), wenn eine anaerobe Vergärung der nachwachsenden Rohstoffe durchgeführt wird.
+ Der KWK- und Technologie-Bonus
|
Bemerkungen |
Vergütung |
|
Werden die Anlagen als Kraft-Wärme-Kopplung betrieben |
3 |
|
Wird innovative Technik eingesetzt |
2 |
Der KWK-Bonus (Achtung der heißt genauso wie beim KWK-Gesetz) von 3 ct/kWh elektrisch wird bei Wärmenutzung bezahlt, d.h. es wird gemessen und durch einen Gutachter bestätigt wie hoch der Anteil der erzeugten Wärme, die genutzt wird, ist. Dieser Anteil der Stromerzeugung bekommt zusätzlich diesen KWK-Bonus. Bitte rechtzeitig mit dem Netzbetreiber über die Messeinrichtung verhandeln. Im EEG sind im Anhang auch wieder genaue Regelungen für die Wärmenutzung festgelegt. Die Gutachter müssen dafür zertifiziert sein. Weitere Info dazu unter http://www.clearingstelle-eeg.de/.



